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Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre sind wie folgt geregelt:

STIMMRECHTSBESCHRÄNKUNGEN UND ­VERTRETUNG

Es bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen. Sämtliche Aktien sind gleichermassen dividenden- und stimmberechtigt. Sämtliche im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Jede Aktie hat eine Stimme. Aktionäre, die nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen, können sich mittels Vollmacht durch einen anderen Aktionär oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben. Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch erteilt werden. Der Verwaltungsrat regelt Verfahren und Fristen zur elektronischen Vollmachts- und Weisungserteilung (für die vollständigen Bestimmungen zur Weisungserteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vgl. Statuten, Art. 14a, https://www.bvzholding.ch/de/menue/unternehmen/corporate-governance/).

STATUTARISCHE QUOREN

Gemäss den Statuten fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen des bei der Versammlung vertretenen Kapitals. Nebst den gesetzlich vorgeschriebenen Beschlüssen der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen braucht es die Zweidrittelmehrheit ebenfalls für die Wandlung von Namenaktien in Inhaberaktien.

EINBERUFUNG DER GENERALVERSAMMLUNG

Die Einberufung der Generalversammlung stützt sich auf die gesetzlichen Vorgaben und erfolgt spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch persönliche Einladung an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre und durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Wallis. Die Einladung enthält sowohl die Traktandenliste als auch die Anträge des Verwaltungsrats. Sie enthält ausserdem die Anzeige, dass der Lagebericht, der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme aufliegen und dass jeder Aktionär die Zustellung dieser Unterlagen unverzüglich verlangen kann. Die Einberufung erfolgt durch den Verwaltungsrat, gegebenenfalls durch die Revisionsstelle, durch die Liquidatoren oder durch die Vertreter der Anleihegläubiger. Ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können ebenfalls die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

TRAKTANDIERUNG

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge anbegehrt.

EINTRAGUNG IM AKTIENREGISTER

Zur Teilnahme an der Generalversammlung und an den Abstimmungen sind sämtliche im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt. Sie erhalten zusammen mit der Einladung die Zutrittskarte. Aus praktischen Gründen werden die Eintragungen im Aktienregister bis einen Monat vor der Generalversammlung vorgenommen. Danach werden bis zum Tag der Generalversammlung keine Eintragungen ins Aktienregister mehr getätigt. Es gibt keine Regeln, welche die Ausnahmen definieren.